English: Marginal employment / Español: Minijob / Français: Lêgère Occupation
Ein Minijob oder ein 450-Euro-Job ist eine geringfügige Beschäftigung, bei dem das Arbeitsentgelt eine bestimmte Grenze nicht überschreitet oder das nur kurz andauert.
Geringfügig Beschäftigte sind nach deutschem Recht in dieser Beschäftigung in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nicht versicherungspflichtig. Von der Rentenversicherungspflicht können sie sich befreien lassen. Der Arbeitgeber trägt einen pauschalen Beitrag zur Kranken- und Rentenversicherung. Daraus folgt aber kein Krankenversicherungsschutz für den Arbeitnehmer.
Zwei Minijobs: Was es dabei zu beachten gilt
Der Arbeitsmarkt hat sich in den letzten Jahren und Jahrzehnten deutlich flexibilisiert. Es ist mittlerweile durchaus normal, dass jemand sein Einkommen nicht mit einer einzigen Vollzeitbeschäftigung verdient. Andere Arbeitsformen wie beispielsweise Minijobs bieten vielen Leuten ein hohes Maß an Flexibilität. Viele von ihnen absolvieren sogar zwei oder drei Minijobs. Dabei gibt es jedoch einige Dinge zu beachten.
Ist die Ausübung von mehreren Minijobs gesetzeswidrig?
Viele Menschen hätten die Möglichkeit, einen zusätzlichen Minijob zu bekommen, stellen sich dabei aber die Frage: Sind zwei Minijobs erlaubt? Die einfache Antwort lautet: Ja, laut Gesetz ist es auch erlaubt, zwei oder sogar noch mehrere Minijobs auszuüben.
Dabei macht es auch keinen Unterschied, ob neben den Minijobs eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird oder sich jemand nur auf die Verrichtung von Minijobs verlegt hat.
Einzelne Personengruppen wie beispielsweise Hartz-IV-Empfänger, Bezieher von Arbeitslosengeld I, Auszubildende, Schüler und Studenten, Beamte sowie Selbstständige müssen dabei jedoch rechtliche Besonderheiten beachten. Betroffene sollten sich deshalb vor dem Antritt des Minijobs von einem Dienstleister wie beispielsweise lohnhelden.net beraten lassen.
Vorsicht bei der Steuer und der Versicherung
Grundsätzlich ist die Ausübung eines Minijobs steuerfrei. Dabei muss jedoch darauf geachtet werden, dass das monatliche Gehalt maximal 450 Euro beträgt beziehungsweise die Tätigkeit auf jährlich maximal 70 Arbeitstage oder drei Arbeitsmonate beschränkt ist.
Die Steuerfreiheit gilt auch für alle, die bereits einen sozialversicherungspflichten Hauptberuf ausüben. Dazu zählt neben einem "normalen" Arbeitsverhältnis auch eine Ausbildung, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, ein Vorruhestand mit entsprechenden Bezügen oder eine Anstellung, die aufgrund des Kranken-, Kurzarbeiter- oder Übergangsgeld-Bezuges unterbrochen wird.
Egal ob mit oder ohne Hauptarbeitsverhältnis: Wer mehr als einen Minijob ausübt, ist ab dem zweiten Arbeitsverhältnis steuer- und sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet auch für den jeweiligen Arbeitgeber eine Änderung. Deshalb müssen alle Arbeitgeber von allen Arbeitsverhältnissen in Kenntnis gesetzt werden. Seit 2009 sind sie sogar gesetzlich dazu verpflichtet, bei Minijobbern aktiv nachzufragen.
Werden die zwei Minijobs übrigens bei ein und demselben Arbeitgeber ausgeübt, sieht dies der Gesetzgeber als nur ein Beschäftigungsverhältnis. Selbst dann, wenn die Tätigkeit in unterschiedlichen Betriebsbereichen angesiedelt ist. Wird dabei die Grenze von 450 Euro überschritten, handelt es sich im arbeitsrechtlichen Sinne also um eine Teilzeitbeschäftigung.
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