Auch vor 100 Jahren konnte man sich schon gegen die Veranlassung von Dienstleistungen über das Telefon schützen.
Z.B. durch die freiwillige Sperrung des Anschlusses
a) Für ankommende Gespräche
Ist ein Anschluß wegen Abwesenheit des Teilnehmers oder aus anderen Gründen längere Zeit nicht zu erreichen, so hat der Teilnehmer die zuständige Vermittlungsstelle zur Vermeidung zweckloser Verbindungen schriftlich zu benachrichtigen und hierbei anzugeben ob der der Anrufende den Bescheid
- "Teilnehmer ist verreist" oder
- "Teilnehmer will nicht angerufen werden"
bekommen soll.
b) für abgehende Gespräche
Soll verhindert werden, daß von einem Anschluß (z.B. von einem schwer zu überwachenden Gasthausanschluß) Telegramme aufgegeben oder Ferngespräche angemeldet werden, so hat der Teilnehmer einen entsprechenden schriftlichen Antrag an die zuständige Vermittlungsstelle zu stellen. Der Anschluß wird dann für solche Anmeldungen dauernd gesperrt gehalten. Allerdings kann keine Gewähr übernommen werden, daß die Sperre immer unbedingt zuverlässig gehandhabt wird.
Aus den Regeln für Fernsprechanschlüsse (Auszüge) zitiert aus dem Telefonbuch für Berlin 1915.
Die Schreibweise ß/ss des Originals wurde nicht verändert.